| Die Organe der Gemeinde sind: |
| a) |
die Urnengemeinde
Die Urnengemeinde ist das oberste Organ der Gemeinde, in welcher
stimmberechtigte Einwohner und Einwohnerinnen Rechte in
Gemeindeangelegenheiten wahrnehmen.
Befugnisse
Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten und
des Gemeindevorstandes, des Schulrates, der Geschäftsprüfungskommission
und die jeweiligen Stellvertreter.
Erlass und Abänderung der Verfassung sowie der Gemeindegesetze.
Bewilligung über einmalige und neue Ausgaben über 3 Mio. Franken
sowie wiederkehrende Ausgaben über 75'000.-- Franken.
Nachtragskredite über 400'000.-- Franken.
Grundstücksgeschäfte sowie die Einräumung und Ablösung
von Dienstbarkeiten und Grundlasten über 3 Mio. Franken.
Verleihung von Wasser- und Sondernutzungsrechten. |
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| b) |
die Gemeindeversammlung
Befugnisse
Genehmigung des Voranschlages.
Festsetzung des Gemeindesteuerfusses.
Genehmigung der Jahresrechnung mit Amtsbericht.
Ausserordentliche Ausgaben zwischen 150'000.-- und 3 Mio. Franken, die
nicht im Voranschlag enthalten sind. Maximal jedoch höchstens bis
4.5 Mio. Franken.
Wiederkehrende Ausgaben zwischen 15'000.-- und 75'000.-- Franken, die
nicht im Voranschlag enthalten sind. Maximal jedoch höchstens 150'000.--
Franken.
Nachtragskredite, wenn diese 10 % des bewilligten Kredites übersteigen
und mindestens Fr. 50'000.--, maximal Fr. 400'000.-- betragen.
Aufnahme von Anleihen und Eingehen von Bürgschaften.
Gewährung von Darlehen über 250'000.-- Franken ausserhalb der
zweckbestimmenden Fondsgeldern.
Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden, Korporationen und regionalen Institutionen.
Geschäfte über die die Urnengemeinde zu entscheiden hat, sind
vorberatend zu verabschieden. Lehnt die Versammlung den Antrag des Gemeindevorstandes
ab, kann dieser seine unveränderte Vorlage innert zwei Monaten trotzdem
der Urnengemeinde unterbreiten.
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| c) |
der Gemeindevorstand (Behördenmitglieder)
Der Gemeindevorstand besteht aus der Gemeindepräsidentin oder dem
Gemeindepräsidenten, sechs weiteren Mitgliedern und den Stellvertretern.
Befugnisse
Vertritt die Gemeinde gegenüber Dritten und vor Gerichten.
Alle Befugnisse, die nicht durch übergeordnetes Recht (Bund, Kanton,
Gemeindeverfassung und Gesetze) anderen Organen übertragen sind.
Vollzug von Bundes-, Kantons- und Gemeinderecht sowie Beschlüsse
von Gemeindeorganen.
Vorbereitung der Geschäfte zuhanden der Gemeindeversammlung.
Leitung der Gemeindeverwaltung und der übrigen öffentlich-rechtlichen
Anstalten.
Verwaltung des Gemeindevermögens.
Ausübung der Polizeigewalt und der Strafkompetenz im Verwaltungsstrafverfahren.
Führung von Prozessen und der Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen.
Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräusserung und die
Verpfändung von Grundeigentum, die Einräumung und Löschung
von Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie über Grenzbereinigungen,
sofern ein Gesamtbetrag von Fr. 150'000.-- nicht überschritten wird.
Gesamte Verwaltung des Finanzvermögens.
Beschlussfassung über Massnahmen im Rahmen der Boden- und Baulandpolitik.
Wahlbehörde soweit nach Verfassung oder Gesetz kein anderes Organ
zuständig ist.
Ausserordentliche Ausgaben bis 150'000.-- Franken, die nicht im Voranschlag
enthalten sind. Maximal jedoch höchstens bis 450'000.-- Franken.
Wiederkehrende Ausgaben bis 15'000.-- Franken, die nicht im Voranschlag
enthalten sind. Maximal jedoch höchstens 45'000.-- Franken.
Freier Kredit über 30'000.-- Franken. |
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| d) |
der Schulrat (Behördenmitglieder)
Der Schulrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten,
vier weiteren Mitgliedern und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Befugnisse
Vollzieht die Schulgesetzgebung und wählt die Schulleitung, die
Lehrpersonen, die Schulärzte sowie die Schulverwaltung.
Freier Kredit über 10'000.-- Franken. |
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| e) |
die Geschäftsprüfungskommission (Behördenmitglieder)
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern
und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Sie konstituiert sich
selbst.
Befugnisse
Überprüft die Tätigkeit der gesamten Verwaltung und der Behörden
inklusive Finanz- und Rechnungswesen. |
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