Ab dem Jahr 2009 kann der Kreis keine Hundesteuer mehr beziehen. Neu gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Polizeigesetzes der Gemeinde, insbesondere Artikel fünfzig. Neuzugänge oder Abgänge von Tieren sind innert 14 Tagen zu melden. Die Meldeplicht beginnt, sobald ein Hund drei Monate alt ist.


Steuerbetrag

Erster Hund CHF 120.00
Jeder weitere, im selben Haushalt gehaltener Hund, CHF 200.00

Diese Tarife gelten auch für Hunde auf abgelegenen Höfen oder anderen ständig bewohnten abgelegenen Heimwesen. Die Bestimmungen einer Vergünstigung, gemäss altem Kreisrecht, wurden nicht mehr aufgenommen.

Wird der Hund nicht während des ganzen Jahres auf Gemeindegebiet gehalten, ist die Steuer nur pro rata, mindestens jedoch für 3 Monate, geschuldet.


Steuerbefreiung

Bei Vorliegen des entsprechenden Ausweises sind von der Entrichtung der Hundesteuer befreit:

- Polizeihunde

- Lawinenhunde

- Blindenführ- und Gehörlosenhunde

Der Gemeindevorstand kann weitere Hunde von der Steuer befreien oder Steuerreduktionen beschliessen. Entsprechende begründete Gesuche sind jeweils bis am 31. März des Steuerjahres einzureichen.

Bei Fragen zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an:

Alois Arpagaus
Finanzche
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Telefon:
E-Mail:
081 307 36 44
alois.arpagaus@igis.ch