Grundsätzliches
Die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer erfolgt nach den jeweiligen Vorschriften des kantonalen Steuergesetzes.
Sowohl die Veranlagung als auch der Bezug der kommunalen Grundstückgewinnsteuer erfolgt - für Fälle ab dem 01.01.2009 - durch die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden (Veranlagung: Abt. Spezialsteuern; Bezug: Abt. Rechnungswesen).

Steuersatz Gemeindesteuer
Für die Bemessung der Gemeinde-Grundstückgewinnsteuer gilt der von der Gemeindeversammlung festgelegte Steuerfuss für die ordentlichen Steuern:

bis 31.12.2004:

120%

bis 31.12.2006:

110%

bis 31.12.2007:

105%

ab 31.12.2008:

100%

ab 01.01.2009:

Die Gemeinde erhebt die Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der Kantonssteuer (Gemeinde- und Kirchensteuergesetz Art. 6 Abs. 1)

Ersatzbeschaffung / Rückerstattung / Grundstückgewinnsteuer
Praxisfestlegung der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden