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Grundsätzliches
Die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer erfolgt nach den jeweiligen Vorschriften des kantonalen Steuergesetzes.
Sowohl die Veranlagung als auch der Bezug der kommunalen Grundstückgewinnsteuer erfolgt - für Fälle ab dem 01.01.2009 - durch die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden (Veranlagung: Abt. Spezialsteuern; Bezug: Abt. Rechnungswesen).
Steuersatz Gemeindesteuer
Für die Bemessung der Gemeinde-Grundstückgewinnsteuer gilt der von der Gemeindeversammlung festgelegte Steuerfuss für die ordentlichen Steuern:
| bis 31.12.2004: |
120% |
bis 31.12.2006: |
110% |
bis 31.12.2007: |
105% |
ab 31.12.2008: |
100% |
ab 01.01.2009: |
Die Gemeinde erhebt die Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der Kantonssteuer (Gemeinde- und Kirchensteuergesetz Art. 6 Abs. 1) |
Ersatzbeschaffung / Rückerstattung / Grundstückgewinnsteuer
Praxisfestlegung der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden