Grundsätzliches
Die Erbschafts-, Schenkungs- und Vorempfangssteuer wird auf Anfällen aus Erbschaft, Zuwendungen und Erbvorempfängen erhoben, durch die der Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkte oder Begünstigte aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird. Der überlebene Ehegatte, die eingetragenen Partnerinnen und Partner, der Konkubinatspartner, die direkten Nachkommen sowie die Eltern sind von der Erbschaftssteuer befreit.

Grundlagen
Basis für die Erhebung dieser kommunalen Steuern bildet die entsprechende kantonale Veranlagungsverfügung.
Die kantonale Veranlagung kann für die Gemeindesteuer jedoch nicht "eins zu eins" übernommen werden, sondern ist aufgrund der Gemeindegesetzgebung umzusetzen.

Steuersatz
Für die Bestimmung des Steuersatzes ist das Verwandtschaftsverhältnis der Bezüger massgebend (vgl. Gemeindesteuer-Gesetz Art. 10).

Der Steuersatz beträgt:
5 % für die Angehörigen des elterlichen Stammes
20 % für die übrigen Begünstigten